Terrorcamp

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
Zur Navigation springen Zur Suche springen

Ein Terrorcamp bzw. Terrorlager[1] ist ein politisches Schlagwort für ein Ausbildungslager für Terroristen. Das Schlagwort wurde nach der Festnahme dreier mutmaßlicher Terroristen der Islamischen Dschihad-Union in Deutschland am 4. September 2007 Bestandteil der aktuellen politischen Debatte, weil die drei Festgenommenen ein so genanntes Terrorcamp in Pakistan besucht haben sollen.

Während keine pauschal gültige Definition für den Begriff Terrorcamp vorhanden ist, versteht man darunter im Allgemeinen ein militärisches Ausbildungslager für Terroristen.

Das Bundesministerium der Justiz rückt am 18. September 2007 für den Gesetzentwurf § 89a StGB „Vorbereitung einer Gewalttat“ am aktuellen Beispiel einer Ausbildung in einem Terrorcamp die Gesinnung der Ausgebildeten und Ausbilder in den definitorischen Vordergrund. Das Bundesjustizministerium definiert für den Gesetzentwurf § 89a StGB die Gesinnung und Zielsetzung,

„den Bestand oder die Sicherheit eines Staates zu beeinträchtigen oder die Verfassungsgrundsätze der Bundesrepublik Deutschland zu beseitigen, außer Geltung zu setzen oder zu untergraben.“

Anpassung des deutschen Strafrechts

[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Beim Sondertreffen der Innenminister von Bund und Ländern am 7. September 2007 war man sich mehrheitlich einig, dass der Aufenthalt in Terrorcamps unter Strafe gestellt werden sollte.[2] Das Strafrecht soll entsprechend angepasst werden.

Bundesjustizministerin Brigitte Zypries legte am 18. September 2007 diesbezüglich zwei Gesetzentwürfe vor.

§ 89a StGB Vorbereitung einer Gewalttat

[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Ein bloßer Aufenthalt in einem Terrorcamp soll weiterhin straffrei bleiben.[3]

§ 91 StGB Anleitung zu einer Gewalttat

[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Mit dem neuen § 91 StGB wird vor allem das Verbreiten oder das Anpreisen von terroristischen „Anleitungen“ erfasst und mit bis zu drei Jahren Haft bestraft.

Begleitregelungen

[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
  • Ein Ausländer, bei dem Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass er die oben beschriebenen Tatbestände erfüllt, soll ausgewiesen oder an der Wiedereinreise nach Deutschland gehindert werden können.
  1. Zum Begriff siehe: Die Zeit: Kriminalisierung der Terrorlager 6. September 2007.
  2. Die Zeit vom 8. September 2007 Innere Sicherheit: Widerstand gegen Terrorcamp-Verbot
  3. RP Online: Zwei neue Anti-Terror-Gesetze